Gutachten

Qualitätssicherung durch mehrstufiges Begutachtungssystem

Im Zuge der Ausstellung von Biomethannachweisen durch den Registerführer wird jeder einzelne Nachweis zum Zeitpunkt der Ausstellung entsprechend den beim Biomethan Register Austria eingereichten Unterlagen der Marktteilnehmer und den Produktionsdaten, welche von den Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden, einer Plausibilitäts- und Qualitätsprüfung durch den Registerführer unterzogen.

Darüber hinaus steht es jedem Marktteilnehmer frei, Nachweise gesondert durch einen externen Gutachter überprüfen zu lassen. Um Nachweise mit einem entsprechenden Meldevermerk eines Gutachters versehen zu können, muss sich der jeweilige Gutachter vorab als solcher beim Biomethan Register Austria registrieren.

Registrierte Gutachter können Nachweise aus Produktionsanlagen, welche diesen im Biomethan Register zugewiesen sind, direkt im Register einsehen und mittels eines entsprechenden Vermerks, Herkunft und Qualität bestätigen. Ebenfalls steht es jedem Gutachter im Register frei, das Gutachten oder Teile davon direkt in das Register hoch zu laden, wo es dem jeweiligen Nachweis zugewiesen wird und von jedem Inhaber des jeweiligen Nachweises eingesehen werden kann.

 

Anforderungen für Förderbegehren (Ökostromförderung)

Zur Erlangung von Förderungen im Sinne des Ökostromgesetz 2012 ist der Prozess der Begutachtung von Biomethannachweisen durch unabhängige Gutachter zwingend erforderlich. Genauere Informationen hierzu finden Sie im Ökostromgesetz 2012. Die folgenden Abbildungen stellen die Prozessschritte zum Erhalt der Ökostromförderung dar. Registerführer und Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) stehen bei Fragen und Anmerkungen jederzeit zu den Bürozeiten zu Ihrer Unterstützung bereit.


Ausweisung von Nachhaltigkeitskriterien

Die Anrechnung von Energiemengen aus erneuerbarem Gas auf die Unionsziele (Art 3) entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Renewable Energy Directive II) basieren insbesondere auf den Nachhaltigkeitsanforderungen (Art 25-31) an erneuerbare Energieträger wie Biomethan. Die rechtliche Definition von Nachhaltigkeitskriterien finden Sie in:

  • Art 18 RED I: vor allem für flüssige, nachhaltige Biokraftstoffe
  • Kraftstoffqualitätsrichtlinie (EU) 2009/30 (FQD)
  • Art 25-31 RED II: gewinnt an Bedeutung für Biomethan

Die Begriffe „nachhaltig“, „Nachhaltigkeit“ und „Nachhaltigkeitskriterien“ umfassen einen Dreiklang an Kriterien:

  • Anbaukriterien für die eingesetzten Ausgangsstoffe sind zu erfüllen (Art 29 Abs 2-7 RED II).
  • Der folglich produzierte Energieträger hat THG-Mindesteinsparungen zu erfüllen (Art 29 Abs 10 RED II).
    • Die Summe der THG-Emissionen des produzierten Energieträgers entlang der gesamten Wertschöpfungskette muss einen fossilen Referenzwert (FFC, fossil fuel comparator) unterschreiten.
    • Es gelten spezifische Referenzwerte pro Verwertungszweck des Energieträgers.
    • THG-Emissionen Biomethan < THG-Emissionen Referenzwert FFC
  • Eine Massenbilanzierung des Energieträgers entlang der gesamten Wertschöpfungskette ist einzuhalten (Art 30 Abs 1 RED II).
    • Eine Dokumentation der Massenbilanzierung über die gesamten Wertschöpfungskette - von Ausgangsstoffen (Substraten) über die Produktionsanlage (Bioraffinerie) bis zu dem Endverbraucher – muss vorliegen.

Der Nachweis über die Erfüllung von „Nachhaltigkeitskriterien“ laut Art. 25-31 (insbesondere Art. 29-31) der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgt einer Systematik, welche erst nach Anerkennung der EU-Kommission als „voluntary scheme“ zur Anwendung kommen darf. Die Dokumentation dieser Nachhaltigkeitskriterien muss nachvollziehbar und transparent gestaltet werden – und wird im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem Dokumentationssystem durch „Nachhaltigkeitsnachweise“, auf Englisch „Proof of Sustainability“ (PoS), bezeichnet.

Das Biomethan Register Austria ermöglicht es, den Nachhaltigkeitsnachweis an den Biomethannachweis anzuhängen. Zusätzlich ist es möglich, die wichtigsten Informationen aus einem Nachhaltigkeitsnachweis in die Attribute des Biomethannachweises einzutragen.

  • AnlagenID laut Nachhaltigkeitsschema
  • Nachhaltigkeitsnachweisersteller
  • ID Ursprünglicher Nachhaltigkeitsnachweis
  • Name des Nachhaltigkeitsschema
  • Ausstellungsdatum Nachhaltigkeitsnachweis
  • Gültigkeitsdauer Nachhaltigkeitsnachweis
  • Biomasse Herkunftsland
  • THG-Emissionen in gCO2äqui/MJ
  • Zusatzinformation
  • Nachhaltigkeitsnachweis Filename
  • Nachhaltigkeit-Biomassebeschreibung

Nachhaltigkeitskriterien basieren somit auf einer Berechnung der CO2-äquivalenten Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungs-/Produktionskette. Dieser Treibhausgas-Emissionswert muss den entsprechenden Referenzwert (siehe Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insbesondere Abs. 10 Ziffer d) des jeweiligen Anwendungsbereiches unterschreiten, um Nachhaltigkeit nachzuweisen.

Die Einheit des Treibhausgas-Emissionswertes wird in Gramm CO2eq pro MJ des Energieträgers angegeben. Erst mit Ausweisung der Unterschreitung des Referenzwertes, gilt eine begutachtete Energiemenge als nachhaltig produziert. Die Referenzwerte unterscheiden sich nach Anwendungsbereichen, wie zum Beispiel Wärmebereich und Verkehrssektor. Der Referenzwert des Wärmebereichs liegt aufgrund der Vergleichswerte von Gas und Strom deutlich niedriger als beispielsweise jener des Verkehrssektors, welcher von Vergleichswerten von Diesel und Benzin beeinflusst wurde. Wobei erneuerbarer Strom mit null Emissionen insbesondere Wind und Photovoltaik berechnet wird, ist dies bei erneuerbaren Gasen nicht der Fall, weil im Herstellungsprozess grundsätzlich Emissionen anfallen, beispielsweise beim Transport des Rohstoffs zur Produktionsanlage.

Die Aussage darüber, ob die Energiemenge eines Energieträgers die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllt hat – ob der Referenzwert des entsprechenden Anwendungsbereiches unterschritten wurde – kann erst bei Schluss der Massenbilanz, also bei Bekanntwerden des Anwendungssektors beim Endverbrauch der entsprechenden Energiemenge, getroffen werden.

Die THG-Emissionen sind genau zu dokumentieren und von einem externen Dritten (Gutachter) zu prüfen. Die Berechnung dieses Treibhausgas-Emissionswertes folgt einer Begutachtung eingesetzter Rohstoffe, zurückgelegter Transportwege und angewandter Produktionsprozesse und basiert oft auf vor-Ort Besichtigungen.