OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG

Abwicklung der Förderung von Ökostrom auf Basis von Biomethan

Leitfaden-OeMAG: bietet Betreibern von Biomethananlagen und Biomethanverstromungsanlagen Informationen zur Nutzung von Biomethannachweisen als Grundlage für die Ökostromförderung durch die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG.

Rechtliche Grundlagen

Mit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) kam Österreich seiner Verpflichtung zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach. Als eine der Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger wurde im Rahmen des ÖSG 2012 die Verstromung von Biomethan, welches an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist wurde, ermöglicht.

Beteiligte Stellen

Die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG ist in Österreich für die Abwicklung der Tarifförderung im Sinne des ÖSG 2012 und der Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Arten von Dienstleistungen in der Informationstechnik sowie der Förderungsabwicklung und die Gewährung von Investitionszuschüssen verantwortlich.
AGCS ist als Bilanzgruppenkoordinator des österreichischen Gassektors beauftragt, Nachweise für ins österreichische Gasnetz eingespeistes Biogas (Biomethan) auszustellen. Aus diesem Grund betreibt AGCS seit 2012 das Biomethan Register Austria, welches ein System des nachvollziehbaren, gesicherten Eigentumsübergang von ins Gasnetz eingespeisten Energiemengen an Biomethan ermöglicht.

Ziele der Kooperation

Die Kooperation zwischen AGCS und OeMAG bietet den österreichischen Marktteilnehmern die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Abwicklung der Ökostromförderung von verstromtem Biomethan. Dabei handelt es sich Biogas, welches auf Erdgasqualität (Biomethan) aufbereitet wurde und folglich in das österreichische Gasnetz eingespeist und zur Verstromung an einer beliebig anderen Stelle aus dem Gasnetz entnommen wurde. Die direkte Biogasverstromung vor Ort ist nicht Teil dieser Kooperation, sondern Bestandsteil eines allfälligen Fördervertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und der OeMAG. Die Erzeugung von Strom aus ins Erdgasnetz eingespeistem Biomethan wird von der Ökostromabwicklungsstelle unter den Voraussetzungen des ÖSG 2012 und sonstigen anwendbaren Bestimmungen gefördert. Die Grundlage für die Ökostromförderung sind die Nachweise für das über das Gasnetz bezogene Biomethan, welche der Bilanzgruppenkoordinator für eingespeiste Biomethanmengen ausstellt.

Abwicklungsbeschreibung

Den Betreibern von Biomethananlagen und Biomethanverstromungsanlagen wird ein Leitfaden zur Illustration notwendigen Schritte zur Registrierung von Biomethananlagen im Biomethan Register Austria und die Abwicklung der Ökostromförderung zur Verfügung gestellt.

  1. Registrierung der Biomethananlage im Biomethan Register Austria
  2. Monatliche Erstellung der Biomethannachweise über in das österreichische Gasnetz eingespeistes Biomethan
  3. Vertrag über Lieferung des Biomethans von Biomethananlagebetreiber an Ökostromanlagenbetreiber (die Abwicklung des Geschäfts erfolgt außerhalb des Registersystems)
  4. Monatliche Vergütung der in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen an den Ökostromanlagenbetreiber.
  5. Externe Begutachtung
  6. Setzung des Meldevermerks im entsprechenden Biomethannachweis
  7. Transfer des Biomethannachweises vom Konto des Biomethananlagebetreibers auf das Konto eines Ökostromanlagenbetreibers.
  8. Transfer der entsprechenden Biomethannachweise an das Konto der OeMAG im Biomethan Register
  9. Jahresabrechnung (eingespeister Ökostrom) auf Basis der tatsächlich eingesetzten Biomethanmengen
  10. Stilllegung der entsprechenden Biomethannachweise durch OeMAG
  11. Erstellung des Stilllegungsnachweises in Papierform inklusive der Unterschrift des Vorstands der AGCS und Übermittlung an OeMAG

Qualitätskriterien

Es werden nur solche Stilllegungsnachweise von OeMAG akzeptiert, welche folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Biomethannachweis ist für in das österreichische Gasnetz eingespeistes Biomethan erstellt worden.
  • Der Nachweis ist von einem externen Gutachter begutachtet worden. Folglich liegt dem Stilllegungsnachweis ein Meldevermerk eines Gutachters bei.