Gutachter

„Gutachter“ im Sinne der AGB-Biomethan sind all jene natürlichen oder juristischen Personen iSd § 8 Abs 3, dritter Satz, ÖSG 2012, welche Wirtschaftsprüfer, Ziviltechniker, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder aber ein technisches Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie sind und welche als technische Sachverständige im Sinne des § 21 Abs 1 ÖSG 2012 gelten. 

Die Funktion eines Gutachterkontos beschränkt sich auf die Möglichkeit der Eintragung von Meldevermerken und entsprechenden Erläuterungen sowie das Hochladen von Gutachten nach Durchführung einer von einem Anlagenbetreiber beauftragten optionalen Begutachtung zur Erfüllung bestimmter Kriterien für externe Stellen (bspw. Förderstellen).“

Nachweis der Qualifikation

Der Gutachter hat seine Sachverständigeneigenschaft im Sinne des § 21 Abs 1 ÖSG 2012 und seine Qualifikation durch die vollständige Übermittlung der auf dem „Antragsformular für Gutachter“ in seiner jeweils aktuellen Fassung bezeichneten Unterlagen (nachfolgend „Qualifikationsnachweise“) an den Registerführer diesem nachzuweisen.

Tritt ein Umstand ein, aufgrund dessen der im Biomethan Register Austria als „Gutachter“ Registrierte nicht weiter als Gutachter im Sinne dieser AGB-Biomethan anzusehen ist, hat der jeweilige im Biomethan Register Austria als „Gutachter“ Registrierte den Registerführer unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Registerführer wird das betreffende Registerkonto diesfalls unverzüglich sperren bzw. dem als „Gutachter“ Registrierten vorläufig die Zugangsberechtigung zum Biomethan Register Austria entziehen. Die vorläufige Entziehung der Zugangsberechtigung wird widerrufen, wenn der jeweilige als „Gutachter“ Registrierte binnen eines Monats ab dem vorläufigen Entzug der Berechtigung durch den Registerführer seine Gutachtereigenschaft durch Übermittlung entsprechender Qualifikationsnachweise nachweisen kann.